Der andere Stammbaum
der Werlen von Münster. Beginn 1699.
Im Jahre 1900 Anhang in einem Schreiben
an den Staatsrat im Zusammenhang mit einem
Burgerrechtstreit. Autor Adolph Werlen.

 
                                                                                                  
  Unterschiede in der Ahnenverkettung  
            

Wie in der Strafverfolgung, gibt es auch in der Ahnenforschung den Indizienbeweis. D. h. Ahnenreihen werden auch dann verkettet, wenn ein Abstammungsbeleg fehlt, aber aufgrund von Indizien die Abstammung so angenommen werden kann. Wobei im Gegensatz zur Strafverfolgung, Autoren von Stammbäumen auch ein Urteil fällen, wenn sie keine Beweise finden, die gegen ihre Annahme sprechen.

Um möglichst alte Stammbäume zu erstellen, war es früher verbreitet Lücken bis zu einem der ältesten belegten Namensträger aufgrund von Annahmen zu schliessen. So auch in meiner Familie, deren Stammvater der 1340 erwähnte Peter Werlen sein soll. Belegt ist aber nur die Ahnenreihe bis zum 1699 verstorbenen Micheal Werlen.

Eine Ahnenreihe in Ihrem Stambaum ist wahrscheinlich belegt, wenn sie folgende zwei Bedingungen erfüllt:

 
 
1.
Bedingung: Der Vater kann aus den Kirchenbüchern abgeleitet werden. Taufen wurden ab 1604 erfasst, d. h. aus dem Taufeineintrag kann mit Glück noch ein um 1570 geborener Stammvater abgeleitet werden. Das Glück benötigt man, weil wegen den Lücken in den Kirchenbüchern, für die meisten der letzte zurück verfolgbare Taufeintrag 1664 endet, bei den Obergestlern und Oberwaldern sogar schon 1725/1726.
Bei den teilweise von mir auch erfassten Familien, die aus Blitzingen und Niederwald stammen, wurden die Kirchenbücher beim Brand von 1798 vernichtet. Der Ortspfarrer hat aber damals in einem Vorspann des Taufbuchs auch Ehen und Taufen aus der Zeit vor dem Brand aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung beginnen je nach Zweig zwischen 1690 und 1750.
 
2. 

Bedingung: Als es noch keine Kirchenbücher gab. eine Ahnenreihe von Notablen. D. h. Magistraten, Offiziere, Notare und dergl. - deren Angehörige wahrscheinlich in Heirats- und Erbverträgen oder sonstigen Aufzeichnungen erwähnt werden. Diese Bedingungen erfüllte bis zurück in die Zeit vor 1400 im Oberwallis z. B. die Famile Chastoney.
Bei vielen anderen Familien mit Ahnenreihen von Notablen war das aber nicht der Fall.

 

Für betroffene Obergommer: Sollte die Ahnenkette Ihrer Vorfahren nicht bis zurück zum Stammvater diese Bedingungen erfüllen, dürfen Sie sich trotzdem an Ihrem Stammbaum erfreuen. Erstens, die Annahmen können stimmen und zweitens wurden Personen verknüpft, die tatsächlich existierten.
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In der heutigen Zeit sind die meisten Genealogen der Ansicht, dass in Stammbäumen nur eindeutig belegte Abstammungen berücksichtigt werden sollten. Auch ich teile diese Ansicht. Ich respektiere und berücksichtige aber alle (plausiblen) Arbeiten! Da in den alten Obergommer Stammbäumen Quellenhinweise fehlen, wäre ich schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage andere Stammbäume auf nicht belegte Verbindungen zu untersuchen.

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